Genc UG (haftungsbeschränkt) - Bedingungen
 
Home
Beteiligungen
Umtauschangebote
Schuldverschreibung
=> Bedingungen
=> Formulare
=> Register
Impressum
   
 

Bedingungen der Gewinnschuldverschreibung der Genc UG (haftungsbeschränkt)

 

Die Schuldverschreibung

1.   Die Genc UG (haftungsbeschränkt) begibt im Jahr 2010 vinkulierte Gewinnschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 30.000,00 Euro (in Worten: dreißigtausend).

2.   Die Schuldverschreibungen werden in das Schuldverschreibungsregister der Genc UG (haftungsbeschränkt) eingetragen und lauten auf den Namen (sog. vinkulierte Namensschuldverschreibungen).

3.   Die Inhaber der Schuldverschreibungen sind verpflichtet, Namensänderungen, Änderungen der Anschrift sowie andere für die Verwaltung der Schuldverschreibungen relevanten Daten der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gläubiger nur, wer als solcher im Schuldverschreibungsregister eingetragen ist.

4.   Die Schuldverschreibungen können ausschließlich mit Zustimmung der Gesellschaft gekauft, verkauft bzw. abgetreten werden.

 

Nominalwert, Zinsen, Steuern, Laufzeit, Rückzahlung, weitere Emissionen, Kündigung

5.   Der Nominalwert beträgt Euro 1.000,00. 

6.   Die Schuldverschreibungen werden jährlich mit einem Zins von 4 % des Nennbetrages verzinst (Grundverzinsung). Darüber hinaus sind sämtliche Schuldverschreibungen der Genc UG (haftungsbeschränkt) quotal an 25 % des Jahresüberschusse beteiligt (gewinnabhängige Verzinsung).

7.   Die Zinszahlungen für das abgelaufene Geschäftsjahr sind in vier gleichen Teilen, quartalsweise jeweils zum Quartalsultimo des Folgejahres fällig. Sollte der Quartalsultimo nicht auf einen Bankarbeitstag fallen, ist die Zahlung am jeweils folgenden Bankarbeitstag zu leisten. Zahlstelle ist die Genc UG (haftungsbeschränkt).

8.   Sofern gesetzlich vorgeschrieben, werden Steuern einbehalten und abgeführt.

9.   Die Gesellschaft ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an die im Schuldverschreibungsregister eingetragenen Inhaber zu leisten.

10. Die Grundverzinsung besteht unabhängig von den Jahresüberschüssen bzw. Jahresfehlbeträgen der Genc UG (haftungsbeschränkt). Eine Verlustbeteiligung ist ausgeschlossen.

11.        Die Gewinnschuldverschreibung der Genc UG (haftungsbeschränkt) haben keinen Endfälligkeitstag und werden außer gemäß den Bestimmungen Nr. 9, 12 und Nr. 16 nicht zurückgezahlt.

12.  Die Genc UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Recht vor, die Schuldverschreibung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen, einzuziehen und zum Nominalwert auszuzahlen.

13. Eine außerordentlich Kündigung durch den Gläubiger gemäß §§ 314, 490 BGB ist für die gesamte Laufzeit der Schuldverschreibungen ausgeschlossen.

14. Die  Genc UG (haftungsbeschränkt) behält sich vor, weitere Schuldverschreibungen zu gleichen oder anderen Bedingungen auszugeben sowie Kapital auch in anderen Formen aufzunehmen.

 

Abgrenzung von anderen Gesellschaftsrechten, Liquidationserlös

15. Die Schulverschreibungen gewähren Ansprüche auf jährliche Zinszahlungen, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- oder Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Genc UG (haftungsbeschränkt).

16. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gewähren die Schuldverschreibungen einen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös.

 

Nachträgliche Änderungen, Rechtlicher Rahmen, Gerichtsstand

17.  Bei nachträglichen Änderungen der Schuldverschreibungsbedingungen findet das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) Anwendung.

18. Die Schuldverschreibungsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls der Sitz der Gesellschaft. Für den Fall, dass der Anleihen-Inhaber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz der Gesellschaft als örtlich zuständiger Gerichtstand vereinbart.


 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden